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BVerfG·1 BvR 1428/24·08.10.2024

Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Räumungsklage - potentielle Verletzung des Rechts des Mieters aus Art 14 Abs 1 GG - Folgenabwägung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung zweier Räumungsurteile. Das BVerfG setzt die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde (längstens sechs Monate) aus. Es begründet dies mit der Folgenabwägung: die Gefahr irreversibler Nachteile für den Mieter überwiegt das Interesse der Vermieterin an sofortiger Räumung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung der Räumung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.

2

Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung sind die für die Verfassungswidrigkeit vorgetragenen Gründe grundsätzlich außer Betracht zu lassen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Im offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: Es sind die Nachteile zu gewichten, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Anordnung erginge, die Beschwerde aber erfolglos bliebe.

4

Die drohende, möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Entziehung eines langjährigen Lebensmittelpunkts kann in der Folgenabwägung das Interesse des Vermieters an einer sofortigen Räumung überwiegen und somit die Aussetzung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 18. April 2024, Az: 2 S 215/23, Urteil

vorgehend AG Bremerhaven, 4. Oktober 2023, Az: 56 C 830/22, Urteil

nachgehend BVerfG, 21. Juli 2025, Az: 1 BvR 1428/24, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 4. Oktober 2023 - 56 C 830/22 - sowie dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. April 2024 - 2 S 215/23 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt worden ist.

Gründe

1

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen gerichtliche Entscheidungen über eine Räumungsklage.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung.

3

Mit dem unter b) angegriffenen Urteil vom 4. Oktober 2023 verurteilte ihn das Amtsgericht dazu, die verfahrensgegenständliche Mietwohnung geräumt herauszugeben. Mit dem unter a) angegriffenen Urteil vom 18. April 2024 wies das Landgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Berufung zurück.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

5

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr).

6

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).

7

2. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet.

8

a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach gegenwärtigem Verfahrensstand, jedenfalls soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

9

b) Die von dem Beschwerdeführer dargelegten Nachteile im Falle einer Vollstreckung des Räumungstitels überwiegen hier das Interesse der Vermieterin an einer sofortigen Räumung der Wohnung.

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aa) Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73>; 157, 394 <401 f. Rn. 19>; 160, 336 <339 f. Rn. 10> jeweils m.w.N.).

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bb) Sollte die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, die Verfassungsbeschwerde später gleichwohl Erfolg haben, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Räumungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für den Beschwerdeführer einträten. Dieser verlöre seinen vor mehr als 20 Jahren in der Wohnung begründeten Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer ist zudem nach den Feststellungen des Landgerichts in der Wohnungssuche eingeschränkt, da eine Abstimmung mit dem Jobcenter erforderlich würde. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich der Räumungstermin voraussichtlich nur um wenige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.