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BVerfG·1 BvR 142/11·09.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorliegen der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs 2 BVerfGG erfolglose Verfassungsbeschwerde - zu den Voraussetzungen der Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte zudem die Zulassung des Vaters als vertretungsberechtigten Beistand nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ab. Die Zulassung ist ermessensabhängig und erfordert objektive Sachdienlichkeit sowie subjektive Notwendigkeit. Die Ablehnung stützte sich auf dessen umfangreiche Verfahrensführung und die Verweigerung einer Untersuchung zur Klärung der Prozessfähigkeit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Zulassung des vertretungsberechtigten Beistands abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

2

Die Zulassung eines vertretungsberechtigten Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

3

Eine Zulassung als Beistand kann versagt werden, wenn das bisherige prozessuale Verhalten des Bewerbers – etwa eine Vielzahl anhängiger Verfahren oder die Verweigerung zur Klärung der Prozessfähigkeit – dessen objektive Eignung in Frage stellt.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).

2

Ungeachtet der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ihrem Vater erteilte Generalvollmacht vom 13. August 1997 den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG genügt, scheidet seine Zulassung als Beistand aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Sie kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris). Der Vater der Beschwerdeführerin, der in einer Vielzahl von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine kaum mehr überschaubare Zahl von Anträgen verfolgt, hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht einer Untersuchung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit verweigert. Diese war durch den bisherigen Prozessverlauf und die Vorlage eines die Prozessfähigkeit verneinenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch die Beklagte veranlasst. Auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens erscheint eine Zulassung des Vaters der Beschwerdeführerin als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde als objektiv nicht sachdienlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.