Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die materielle Subsidiarität nicht erfüllt war. Die Kammer stellt damit fest, dass die Beschwerde über die bloße Rechtswegerschöpfung hinausgehende Anforderungen an die Substanz des Vorbringens nicht erfüllte. Mangels Annahme wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; eine weitere Begründung erfolgte nicht (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung materieller Subsidiarität als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die materielle Subsidiarität nicht gewahrt ist; diese Anforderung geht über die bloße Erschöpfung des Rechtswegs hinaus.
Materielle Subsidiarität verlangt ein hinreichend substantiertes Vortrag, aus dem ersichtlich wird, dass verfassungsrechtliche Fragen durch die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht abschließend geklärt werden konnten.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung der Nichtannahme absehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschluss
vorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27> stRspr).
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.