Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1409/24·20.08.2024

Nichtannahmebeschluss: Einordnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs als sicherer Übermittlungsweg ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit verletzt möglicherweise das Recht auf effektiven Rechtsschutz - Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren verfassungsrechtlich nicht unbedenklich - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wg Subsidiarität

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es lässt offen, ob die Einstufung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) als sicherer Übermittlungsweg und die Verneinung von Wiedereinsetzung mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind. Die Entscheidung beruht auf subsidiaritätsrechtlichen Bedenken: Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargelegt, warum prozessuale Möglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft wurden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; subsidiaritätsbedingte Unzulässigkeit wegen Nichtausnutzung prozessualer Möglichkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt, wenn die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der Rechte angezeigt ist; ohne diese Voraussetzungen kann die Beschwerde zurückgewiesen werden.

2

Die Einordnung eines Übermittlungswegs als ‚sicher‘ i.S.v. § 52d Satz 2 FGO kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berühren, wenn eine individuelle Nutzungsmöglichkeit fehlt.

3

Die Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen allein mit dem Hinweis auf ein alternatives (Fast‑Lane‑)Verfahren kann verfassungsrechtlich bedenklich sein, soweit dadurch die effektive Rechtswahrnehmung beeinträchtigt wird.

4

Die Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen und deren Nichtergriff plausibel dargelegt werden.

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 52d S 2 FGO§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 19. April 2024, Az: VIII B 25/23, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2

Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1. Januar 2023 bejaht hat, ist eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen. Auch ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren zu verneinen.

3

Dies bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Beurteilung, da der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Er fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb der für ihn auftretende Steuerberater der prozessbevollmächtigten Partnerschaft, welcher seinen Registrierungsbrief für das beSt bereits unter dem 16. Januar 2023 erhalten hatte und dessen neuer Personalausweis am 24. Januar 2023 zur Registrierung bereitgelegen haben soll, erst am 28. Februar 2023 den Erstversuch der Registrierung für das beSt unternommen hat. Zudem ist nicht dargetan, welche Maßnahmen nach Ablauf der avisierten Frist für die Berufsregisteraktualisierung, die im Laufe des Registrierungsverfahrens notwendig geworden war, und vor Verstreichen der Beschwerdefrist unternommen worden sind. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ohne diese zeitlichen Verzögerungen die Suche und Behebung von Registrierungs- und Versendungsfehlern vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erfolgen können.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.