Erneute Ablehnung einer eA mangels substantiierter Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein substantiertes Vorbringen zu drohenden schwerwiegenden Nachteilen oder Gewalt vorlag. Auch eine Dringlichkeit zum Schutz des Gemeinwohls wurde nicht dargetan. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Vortrag zu schwerwiegenden Nachteilen als verworfen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, aus dem konkret hervorgeht, welche schwerwiegenden Nachteile oder welche Gewalt drohen würden, wenn keine Anordnung ergeht.
Fehlt ein derart konkreter und entscheidungserheblicher Vortrag zum drohenden Schaden oder zur Gewalt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zu versagen.
Allgemeine Befürchtungen oder pauschale Darstellungen genügen nicht; die Substantiierungspflicht verlangt konkrete Tatsachendarlegung und Darlegung der Dringlichkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl.
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unanfechtbar kennzeichnen; ein entsprechender Beschluss ist damit nicht weiterangreifbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil
vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil
vorgehend BVerfG, 27. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.