Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung; das BVerfG lehnte den Antrag ab. Das Gericht setzte den strengen Maßstab des § 32 Abs. 1 BVerfGG an und stellte fest, dass die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Zudem wurde kein substantiiertes Vorbringen eines drohenden schweren oder unabwendbaren Nachteils bei Zuwarten nach § 321a i.V.m. § 707 ZPO dargelegt. Auch die Zulassung eines Beistands (§ 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG) wurde mangels Darlegung von Sachdienlichkeit und Notwendigkeit abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Zulassung eines Beistands mangels Subsidiarität und fehlender Darlegung eines drohenden schweren Nachteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist; verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz ist nur subsidiär und darf nicht vorgezogen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar ist.
Bei der Prüfung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; bloße Unannehmlichkeiten oder rechtliche Unsicherheiten genügen nicht für die Gewährung vorläufigen Verfassungsrechtsschutzes.
Ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 321a Abs. 1 i.V.m. § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nur unzumutbar, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ihm sonst ein drohender schwerer oder unabwendbarer Nachteil erwächst (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG erfordert die darlegbare objektive Sachdienlichkeit und die subjektive Notwendigkeit der Beistandszulassung; bloße Wünsche oder unsubstantiierte Rechtshilfeersuchen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil
vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.