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BVerfG·1 BvR 1390/17·27.06.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung; das BVerfG lehnte den Antrag ab. Das Gericht setzte den strengen Maßstab des § 32 Abs. 1 BVerfGG an und stellte fest, dass die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Zudem wurde kein substantiiertes Vorbringen eines drohenden schweren oder unabwendbaren Nachteils bei Zuwarten nach § 321a i.V.m. § 707 ZPO dargelegt. Auch die Zulassung eines Beistands (§ 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG) wurde mangels Darlegung von Sachdienlichkeit und Notwendigkeit abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Zulassung eines Beistands mangels Subsidiarität und fehlender Darlegung eines drohenden schweren Nachteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist; verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz ist nur subsidiär und darf nicht vorgezogen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar ist.

2

Bei der Prüfung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; bloße Unannehmlichkeiten oder rechtliche Unsicherheiten genügen nicht für die Gewährung vorläufigen Verfassungsrechtsschutzes.

3

Ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 321a Abs. 1 i.V.m. § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nur unzumutbar, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ihm sonst ein drohender schwerer oder unabwendbarer Nachteil erwächst (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

4

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG erfordert die darlegbare objektive Sachdienlichkeit und die subjektive Notwendigkeit der Beistandszulassung; bloße Wünsche oder unsubstantiierte Rechtshilfeersuchen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil

vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil

nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.