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BVerfG·1 BvR 1387/17·30.06.2017

Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort

Öffentliches RechtGrundrechte (Versammlungsfreiheit)VerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels ab. Es betont die Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Eilhilfe gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz vor Ort. Die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlichen Sicherheitsinteressen obliegt primär fachnahen Instanzen; das Verfassungsgericht greift nur bei offensichtlichen Rechtsfehlern oder fehlender Wirksamkeit fachlicher Maßnahmen ein.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Protestcamp abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht gewährt einstweilige verfassungsrechtliche Hilfe nur subsidiär; vorrangig sind fachgerichtliche Eilrechtsschutzinstrumente vor Ort.

2

Vor einem Antrag auf einstweilige Anordnung sind fachgerichtliche und verwaltungsinterne Rechtsbehelfe auszuschöpfen, sofern sie tauglich sind, die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern.

3

Die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlichen Sicherheitsinteressen obliegt primär den fachnahen Instanzen; das Verfassungsgericht greift nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit ein.

4

Zur Gewährung einstweiliger verfassungsrechtlicher Maßnahmen ist das Vorliegen einer gegenwärtigen, nicht anderweitig abwendbaren und schwerwiegenden Grundrechtsverletzung erforderlich; eine bloße Unzufriedenheit mit fachgerichtlicher Bewertung genügt nicht.

Relevante Normen
§ GG§ 15 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2017, Az: 4 Bs 125/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1387/17, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 1 BvR 1387/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.