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BVerfG·1 BvR 1380/20·17.06.2020

Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Anhörungsberechtigter nach §94 Abs.3 BVerfGG beantragte die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob ein derartiger Ablehnungsantrag von nicht verfahrensbeteiligten Anhörungsberechtigten zulässig ist. Die Kammer verwirft den Antrag als unstatthaft, weil Anhörungsberechtigte nach §94 Abs.5 BVerfGG nicht Beteiligte sind und keine Verfahrensanträge stellen können; von Amts wegen ergaben sich auch keine Befangenheitsanlässe. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit durch Anhörungsberechtigten als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte zulässig.

2

Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht dem Verfahren beitreten und sind daher keine Verfahrensbeteiligten; ihnen stehen Verfahrensanträge nicht zu.

3

Fehlen von Umständen, die nach § 19 Abs. 3 BVerfGG von Amts wegen zu berücksichtigen wären, begründet keine Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigt keine Ablehnung.

4

Anträge nicht beteiligter Dritter sind als unstatthaft zu verwerfen und begründen keine anfechtbare Entscheidung, wenn keine Parteistellung besteht.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 94 Abs. 3 BVerfGG§ 94 Abs. 5 BVerfGG§ 19 Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2020, Az: 27 O 196/20, Beschluss

nachgehend BVerfG, 17. Juni 2020, Az: 1 BvR 1380/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 6. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1380/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.

2

Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.