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BVerfG·1 BvR 1378/20·23.09.2020

Versagung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen durch das Land Berlin (§34a Abs.3 BVerfGG). Das BVerfG entscheidet in solchen Erledigungsfällen ausschließlich nach Billigkeit und nimmt grundsätzlich keine überschlagsmäßige Erfolgsaussichtswürdigung vor. Eine Erstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten ohne Weiteres unterstellt werden können; dies war hier nicht der Fall, da kein substantiiertes Vorbringen zu einem besonderen Interesse vorlag. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das BVerfG über die Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ausschließlich nach Billigkeit.

2

Eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Erledigungsfall üblich ist, findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt.

3

Eine Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ohne Weiteres unterstellt werden können.

4

Die Entscheidung der Kammer über die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 17. Juni 2020, Az: 1 BvR 1378/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, dessen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2020 abgelehnt hat, hat mit Schreiben vom 17. August 2020 mitgeteilt, dass die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nicht mehr fortdauere. Er beantragt nunmehr, die notwendigen Auslagen für das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG dem Land Berlin aufzuerlegen.

2

Angesichts der Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. Dabei findet eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit daher nur, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. BVerfGE 133, 37 <38 f.>).

3

Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Ablehnungsbeschluss der Kammer vom 17. Juni 2020 verhält sich gerade nicht zu den Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde. Zudem enthält diese keinen substantiierten Vortrag zu einem besonderen Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Es liegt damit gerade nicht auf der Hand, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.