Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Ein nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Anhörungsberechtigter beantragte die Ablehnung der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit. Zu prüfen war, ob ein solches Ablehnungsbegehren von Nichtbeteiligten statthaft ist. Das BVerfG verwirft den Antrag als unstatthaft, weil Anhörungsberechtigte nicht Verfahrensbeteiligte sind und daher keine Verfahrensanträge stellen können. Eine von Amts wegen gebotene Befangenheitsprüfung ergab sich nicht.
Ausgang: Befangenheitsantrag eines nach §94 Abs.3 BVerfGG Anhörungsberechtigten als unstatthaft verworfen; Antragsteller ist kein Verfahrensbeteiligter.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur statthaft, wenn er von Verfahrensbeteiligten erhoben wird.
Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG sind keine Verfahrensbeteiligten und können dem Verfahren nicht förmlich beitreten; ihnen fehlt daher die Befugnis, Verfahrensanträge zu stellen.
Fehlt die Beteiligtenstellung, sind Verfahrensanträge des Nichtbeteiligten unstatthaft und vom Gericht zu verwerfen.
Die bloße vorzeitige Übermittlung eines Beschlusses an einen anderen Beteiligten begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht von Amts wegen die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs. 3 BVerfGG.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 17. Juni 2020, Az: 1 BvR 1378/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Kammer begründen könnten. Insbesondere ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2020 dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1246/20 bereits am Nachmittag des 4. Juni 2020 vorab per Fax übermittelt wurde, während eine Übermittlung an die Äußerungsberechtigte erst am Morgen des 5. Juni 2020 erfolgte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.