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BVerfG·1 BvR 1376/14·11.12.2015

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: gem § 178a SGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Das BVerfG betont, dass die Anhörungsrüge nach §178a SGG im fachgerichtlichen Verfahren zur Verhinderung oder Beseitigung behaupteter Grundrechtsverletzungen zu nutzen ist. Da der Beschwerdeführer dem Sozialgericht erklärt hatte, er habe aufgeforderte Unterlagen vollständig vorgelegt, wäre die Anhörungsrüge vorrangig angezeigt gewesen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Subsidiarität verletzt durch Unterlassen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorhandene und taugliche fachgerichtliche Abhilfewege nicht ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz).

2

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kann bereits im fachgerichtlichen Verfahren dazu dienen, behauptete Grundrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beseitigen.

3

Bei Zweifeln an der Vollständigkeit von Prozessunterlagen oder bei behauptetem Unterbleiben eines Hinweises ist es naheliegend, zunächst eine Anhörungsrüge an das Sozialgericht zu erheben.

4

Eine Nichtannahmeentscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist geboten, wenn die Subsidiarität verletzt ist und keine besonderen Gründe für eine Ausnahme vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 178a SGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Neubrandenburg, 15. April 2014, Az: S 11 AS 220/14 ER, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere ermöglicht es die Anhörungsrüge nach § 178a SGG, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>). Hier hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die vom Beschwerdeführer auf entsprechende Anforderung übersandten Unterlagen umfassten nicht den vorgegebenen Zeitraum. Für den Beschwerdeführer, der gegenüber dem Sozialgericht erklärt hatte, der Aufforderung (vollständig) nachgekommen zu sein, hätte es daher nahegelegen, sich wegen des Unterbleibens eines diesbezüglichen Hinweises zunächst im Rahmen einer Anhörungsrüge an das Sozialgericht zu wenden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.