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BVerfG·1 BvR 1374/14·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die auf der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhten. Das BVerfG nahm die Beschwerde an und gab ihr statt, weil die BAG-Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Deshalb hob es das Urteil des LAG auf, verwies die Sache zurück und erklärte die Entscheidung als unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen aufgrund verfassungswidriger Überschreitung richterlicher Auslegungsbefugnisse

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Auslegung und Rechtsfortbildung sind durch die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt; sie dürfen die Grenzen vertretbarer Auslegung nicht überschreiten.

2

Beruht eine Entscheidung der Vorinstanzen auf einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die diese verfassungsrechtlichen Schranken überschreitet, verletzt die Entscheidung die Grundrechte der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und ist aufzuheben.

3

Wenn das Bundesverfassungsgericht eine bestimmte richterliche Auslegungspraxis als unzulässige Rechtsfortbildung beanstandet, sind auf dieser Praxis beruhende Entscheidungen der Untergerichte angreifbar und können zurückgewiesen oder zurückverwiesen werden.

4

Bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darf die Rechtsprechung nicht so ausgestaltet werden, dass sie faktisch die Aufgabe des Gesetzgebers übernimmt und dadurch verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG§ 93c Abs. 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 30. April 2014, Az: 7 AZN 120/14, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 30. Januar 2014, Az: 5 Sa 8/13, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1165/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1165/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014 - 7 AZN 120/14 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.