Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die auf der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhten. Das BVerfG nahm die Beschwerde an und gab ihr statt, weil die BAG-Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Deshalb hob es das Urteil des LAG auf, verwies die Sache zurück und erklärte die Entscheidung als unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen aufgrund verfassungswidriger Überschreitung richterlicher Auslegungsbefugnisse
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Auslegung und Rechtsfortbildung sind durch die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt; sie dürfen die Grenzen vertretbarer Auslegung nicht überschreiten.
Beruht eine Entscheidung der Vorinstanzen auf einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die diese verfassungsrechtlichen Schranken überschreitet, verletzt die Entscheidung die Grundrechte der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und ist aufzuheben.
Wenn das Bundesverfassungsgericht eine bestimmte richterliche Auslegungspraxis als unzulässige Rechtsfortbildung beanstandet, sind auf dieser Praxis beruhende Entscheidungen der Untergerichte angreifbar und können zurückgewiesen oder zurückverwiesen werden.
Bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darf die Rechtsprechung nicht so ausgestaltet werden, dass sie faktisch die Aufgabe des Gesetzgebers übernimmt und dadurch verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 30. April 2014, Az: 7 AZN 120/14, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 30. Januar 2014, Az: 5 Sa 8/13, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1165/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2012 - 2 Ca 1165/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2014 - 5 Sa 8/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. April 2014 - 7 AZN 120/14 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.