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BVerfG·1 BvR 1360/16·10.07.2018

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich - keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung der fachgerichtlichen Entscheidung. Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge zählt nicht zum Rechtsweg und verlängert die Frist nicht. Das BVerfG ist nicht an eine fachgerichtliche Einschätzung der Zulässigkeit gebunden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Überschreitung der Monatsfrist; offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge zählt nicht zum Rechtsweg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG beginnt mit der Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer.

2

Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nicht zum Rechtsweg und hemmt oder verlängert daher nicht die Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.

3

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht generell an die fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gebunden; es prüft Zulässigkeit eigenständig, insbesondere wenn ein Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.

4

Eine Anhörungsrüge, die lediglich perpetuierte Gehörsverstöße behauptet oder auf Rechtsanwendungsfehler abstellt, ist von vornherein unzulässig und nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 78a Abs 1 S 1 ArbGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 20. April 2016, Az: 7 ABN 1/16 ( F), Beschluss

vorgehend BAG, 9. Dezember 2015, Az: 7 ABN 44/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen eingelegt wurde. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Beschwerdeführenden zugestellt wurde. Diese Zustellung ist spätestens am 2. Januar 2016 erfolgt, auf den die Anhörungsrüge zur Überprüfung dieser Entscheidung datiert ist. Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 9. Juni 2016 ein.

2

2. Die Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war offensichtlich unzulässig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist an diese Bewertung jedoch nur in bestimmten Fällen gebunden (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>). Hier war die Anhörungsrüge aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zweifelsfrei unzulässig. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Anhörungsrüge angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße geltend, beklagen also perpetuierte Gehörsverstöße. Wird ein Gehörsverstoß aber offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen. Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 20, 300 <302 f.>). Im Übrigen zielt die Anhörungsrüge - worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist - auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies kann nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.