Nichtannahme einer mangels Beschwer und wegen Verfristung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumung - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen die Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und eine telefonische Mitteilung des BFH über das Verfahrensende. Das BVerfG hält die telefonische Mitteilung für keinen beschwerdefähigen Gerichtsentscheid und die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss für verfristet. Wiedereinsetzung wird wegen Verschuldens versagt; zuvor hätte eine Anhörungsrüge (§133a FGO) erhoben werden müssen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: telefonische Mitteilung nicht beschwerdefähig; gegen BFH-Beschluss verfristet und Wiedereinsetzung wegen Verschulden abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rein informatorische, telefonische Mitteilung eines Gerichts über das Ende eines Verfahrens ist kein beschwerdefähiger Gerichtsentscheid und begründet keine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine eigene, individuelle Beschwer geltend macht.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nach §93 Abs.2 BVerfGG ist zu versagen, wenn die Fristversäumung dem Verschulden des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.
Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist, sofern möglich, eine Anhörungsrüge (§133a FGO) beim zuständigen Gericht zu erheben.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 25. November 2008, Az: III B 161/07, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.
Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.
Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung "nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.