Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer erfüllte nicht die Darlegungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und machte keine substantiierten Angaben zu einer Grundrechtsverletzung. Zudem wurde der Rechtsweg nicht erschöpft (fehlende Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und nicht erschöpftem Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt; bloße Rügen der Fehlerhaftigkeit einfachen Rechts genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht greift nur dann in die Rechtsprechung der Fachgerichte ein, wenn substantiiert dargetan ist, dass durch die angegriffene Entscheidung Verfassungsrecht verletzt wurde.
Die Erschöpfung des effektiven Rechtswegs ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde; das Unterlassen vorgeschriebener Rechtsbehelfe (z. B. Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG) führt zur Unzulässigkeit.
Bei Nichtannahmeentscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer umfassenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. März 2022, Az: L 1 KR 429/20, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht fehlende Richtigkeit der Entscheidung des angegriffenen Urteils, legt aber nicht substantiiert dar, weswegen darin eine Grundrechtsverletzung liegen soll.
Darüber hinaus wurde der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 1 SGG nicht erschöpft.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.