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BVerfG·1 BvR 1345/21·12.05.2023

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht legte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 500.000 Euro fest. Maßgeblich waren die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die durch die anwaltliche Tätigkeit erfolgte Förderung. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige Rechtsprechung zur Wertbemessung (vgl. BVerfGE 79,365).

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 500.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die subjektive und die objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung durch anwaltliche Tätigkeit zu berücksichtigen.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann eigenständig nach der Bedeutung des Verfahrens bemessen werden und muss nicht dem materiellen Streitwert anderer Verfahren entsprechen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Vergütung und ist durch ausdrückliche Wertangabe des Gerichts vorzunehmen.

4

Bei erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung des Verfahrens ist ein entsprechend hoher Gegenstandswert zulässig und ist im Einzelfall zu begründen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2022, Az: 1 BvR 1345/21, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.