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BVerfG·1 BvR 1345/19·13.09.2019

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzgl der Bereitstellung einer menschenwürdigen Unterkunft bei zumutbarer Abhilfemöglichkeit bereits im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde rügt Verletzungen von Art. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen fehlender menschenwürdiger Unterkunft. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an: Die Subsidiarität gebot, die angebotene Unterkunft im Verwaltungsverfahren anzunehmen. Behauptete Unzumutbarkeit (5–6 m²) und angebliche Nichtverfügbarkeit sind nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität und unzureichender Substantiierung der Unzumutbarkeit nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung durch zumutbare und effektive Maßnahmen im Fach- oder Verwaltungsverfahren hätte beseitigt werden können (Subsidiarität; vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Die bloße Behauptung einer unzumutbaren Unterkunft wegen geringer Zimmergröße genügt ohne substantiierten Vortrag zu fehlenden gemeinschaftlichen Räumen oder besonderen Umständen nicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung.

3

Behauptungen über die Nichtverfügbarkeit oder anderweitige Vergabe einer angebotenen Unterkunft müssen mit Angaben zum Zeitpunkt des Angebots und konkreten Tatsachen zur Nichtverfügbarkeit substantiiert werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 1. April 2019, Az: L 4 SO 38/19 B ER, Beschluss

vorgehend SG Speyer, 4. März 2019, Az: S 21 SO 48/19 ER, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

2

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführerin hätte die gerügte Verletzung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit auf einfacherem Wege beseitigen können. Anstelle Verfassungsbeschwerde zu erheben, hätte sie nämlich eine der von der Sozialverwaltung angebotenen Unterkünfte annehmen können. Sie hätte damit die gerügte Grundrechtsverletzung schon auf Ebene des Verwaltungsverfahrens beseitigen können.

3

Dass es sich hierbei um unzumutbare Unterkunftsformen gehandelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte geringe Größe des Wohngruppenzimmers von "5 bis 6 m2" macht die Unterkunft nicht unzumutbar. Denn dem Bewohner einer Wohngruppe stehen neben dem eigenen Zimmer regelmäßig weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume (wie Wohnzimmer/Esszimmer/Küche) zur Verfügung. Dass in der angebotenen Wohngruppe solche weiteren Räume nicht zur Verfügung gestanden hätten oder dass ihr selbst unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsräumen die Unterkunft unzumutbar gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

4

Dass das angebotene Wohngruppenzimmer nunmehr anderweitig vergeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, wann ihr das Zimmer angeboten wurde und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass und ab welchem Zeitpunkt das Zimmer nicht mehr verfügbar ist.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.