Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme wurden gleichzeitig die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Gericht hat nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Anträge auf einstweilige Anordnungen damit gegenstandslos; Begründung unterbleibt nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden nach summarischer Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen (Nichtannahme).
Mit der Nichtannahme werden anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG in der Regel gegenstandslos.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG in Nichtannahmebeschlüssen von einer Begründung absehen; ein Anspruch auf ausführliche Begründung besteht in diesen Fällen nicht.
Nichtannahmebeschlüsse der Kammer sind unanfechtbar und begründen keine weiterverfahrenseröffnende Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 139/16, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 140/16, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 141/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.