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BVerfG·1 BvR 1334/16, 1 BvR 1335/16, 1 BvR 1336/16·28.07.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme wurden gleichzeitig die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Gericht hat nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Anträge auf einstweilige Anordnungen damit gegenstandslos; Begründung unterbleibt nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden nach summarischer Prüfung nicht zur Entscheidung annehmen (Nichtannahme).

2

Mit der Nichtannahme werden anhängige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG in der Regel gegenstandslos.

3

Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG in Nichtannahmebeschlüssen von einer Begründung absehen; ein Anspruch auf ausführliche Begründung besteht in diesen Fällen nicht.

4

Nichtannahmebeschlüsse der Kammer sind unanfechtbar und begründen keine weiterverfahrenseröffnende Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 139/16, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 140/16, Beschluss

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 141/16, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.