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BVerfG·1 BvR 1332/16·21.07.2016

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtAllgemeines VerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1332/16) nicht zur Entscheidung an. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird auf eine Begründung verzichtet. Dadurch bleibt eine materielle Prüfung der Beschwerde aus; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos; Begründung unterbleibt nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein zugleich gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme begründet keine inhaltliche Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde; eine materielle Prüfung unterbleibt damit.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 142/16, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.