Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1332/16) nicht zur Entscheidung an. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird auf eine Begründung verzichtet. Dadurch bleibt eine materielle Prüfung der Beschwerde aus; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos; Begründung unterbleibt nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein zugleich gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme begründet keine inhaltliche Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde; eine materielle Prüfung unterbleibt damit.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 142/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.