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BVerfG·1 BvR 1331/23·29.08.2023

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 38 Abs 4 LGrStG Baden-Württemberg (RIS: GrStG BW) gerichteten Verfassungsbeschwerde - Versäumung der Jahresfrist bzw unzureichende Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFinanz- und SteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Art. 3 und Art. 14 GG gegen § 38 Abs. 4 LGrStG (Baden‑Württemberg). Das BVerfG nahm die Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Sätze 1–2 seien verfristet nach der Einjahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG; zu Satz 3 fehle es an der erforderlichen Substantiierung (§ 23 Abs.1, § 92 BVerfGG). Dem Beschwerdeführer bleibt fachgerichtlicher Rechtsschutz offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 LGrStG wegen Fristversäumnis und unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Norm richtet, ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Norm erhoben wird (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

2

Die Verfassungsbeschwerde muss hinreichend substantiiert werden; bloße Rügeformulierungen genügen nicht, wenn sie keine konkrete Darlegung der verfassungsrechtlich relevanten Tatsachen und Rechtsgründe enthalten (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).

3

Werden Teile einer Norm zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingefügt, beginnt die Einjahresfrist für eine Verfassungsbeschwerde gegen den jeweiligen Teil mit dessen gesondertem Inkrafttreten.

4

Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schließt nicht aus, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Norm im Rahmen fachgerichtlichen Rechtsschutzes weiterzuverfolgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 3 BVerfGG§ 38 Abs 4 S 1 GrStG BW§ 38 Abs 4 S 2 GrStG BW§ 38 Abs 4 S 3 GrStG BW

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für das Land Baden-Württemberg. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021 (GBl, S. 1029 f.) eingeführt. § 38 Abs. 4 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl, S. 170 f.) um Satz 3 ergänzt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG kann auf Antrag ein anderer als nach § 38 Abs. 1 und 3 LGrStG ermittelter Wert des Grundstücks festgesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG abweicht. Der Beschwerdeführer sieht Art. 3 und Art. 14 GG verletzt, da die Kosten eines solchen Gutachtens vom Steuerpflichtigen zu tragen seien, das Gutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege und nur für zukünftige Erhebungszeiträume Berücksichtigung finde.

2

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da sie unzulässig ist.

3

a) Soweit sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG richtet, ist sie bereits verfristet.

4

Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland wurde am 30. Dezember 2021 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 2 am Tag danach, mithin am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG endete folglich am 30. Dezember 2022 und war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen.

5

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Satz 3 LGrStG richtet, genügt sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.

6

2. Dem Beschwerdeführer wird durch die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm im Rahmen der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1650/22, - 1 BvR 1718/22 -, Rn. 5).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.