Nichtannahmebeschluss: Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für rumänische Staatsangehörige - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen, rumänische Staatsangehörige, rügen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und beantragen Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die PKH abgelehnt. Begründend führt das Gericht Subsidiarität für materielle Grundrechtsrügen sowie unzureichende Substantiierung der Rüge des effektiven Rechtsschutzes an. Weitere Ausführungen wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist in Bezug auf behauptete Verletzungen materieller Grundrechte unzulässig, wenn der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist und effektive innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft wurden.
Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine substantiiert schlüssige Begründung, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG genügt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weitergehender Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2015, Az: L 12 AS 727/15 B ER und L 12 AS 728/15 B, Beschluss
vorgehend SG Köln, 25. März 2015, Az: S 8 AS 869/15 ER, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und wenden sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, mit denen ihnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagt wurde.
In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit eine Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG rügen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.