Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1312/16·24.10.2017

Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer ist am 22.7.2017 verstorben; der Prozessbevollmächtigte hat dies dem Gericht mitgeteilt. Das BVerfG entscheidet, dass über die Folgen des Todes im Einzelfall zu entscheiden ist, weil es keine gesetzliche Regelung gibt. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Beschwerde höchstpersönliche Rechte betrifft; Ausnahmen erfordern eigenes Interesse der Erben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt; Fortführung durch Erben nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte gerichtet ist, erlischt mit dem Tod des Beschwerdeführers, sofern kein eigenes Fortführungsinteresse eines Rechtsnachfolgers vorliegt.

2

Eine allgemeine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig höchstpersönliche Rechte betrifft.

3

Ausnahmen von der fehlenden Rechtsnachfolge sind nur dann gegeben, wenn ein Rechtsnachfolger ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Fortführung der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann.

4

Fehlt ein eigenes Interesse der Erben und liegt keine Vertretungsmacht vor, ist das Verfahren als erledigt zu erklären.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. April 2016, Az: AnwSt (B) 2/16, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 11. September 2015, Az: 1 AGH 2/15, Urteil

vorgehend BGH, 3. November 2014, Az: AnwSt (R) 4/14, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 5. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 124, 300 <318> m.w.N.).

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes eigenes Interesse der Erben des Beschwerdeführers - für deren Vertretung im Übrigen aber auch keine Vollmacht vorgelegt worden ist - ist hier nicht gegeben, da die Verfassungsbeschwerde die Durchsetzung höchstpersönlicher, an seinen Status als Rechtsanwalt anknüpfender Rechte des Verstorbenen verfolgt.

4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.