Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) im sozialgerichtlichen Verfahren - Rüge der angegriffenen Entscheidung als Überraschungsentscheidung unzureichend substantiiert (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - gerügte Gehörsverletzungen in Eingangsinstanz prozessual überholt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Nichtanerkennung einer Multiplen Sklerose als Arbeitsunfall. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es betont die Vermutung der Berücksichtigung vorgebrachten Vortrags, die Anforderungen an die Substantiierung einer Überraschungsrüge und dass erstinstanzliche Gehörsverstöße im Berufungsverfahren geheilt werden können.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG und hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht vor.
Abstrakte Rechtssätze
Die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es besteht jedoch die Vermutung, dass vorgebrachte Einwendungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung berücksichtigt wurden.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht den wesentlichen Kernvortrag eines Beteiligten nicht erwägt und dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert ist.
Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG substantiiert darzulegen; pauschale oder ungenügend begründete Rügen genügen nicht.
Ein unterlassenes rechtliches Gehör in der Eingangsinstanz kann durch die Berufungsverhandlung nachgeholt werden; dadurch wird eine mögliche Gehörsverletzung prozessual geheilt.
Zitiert von (13)
12 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht NRWL 10 KR 246/23 NZB KH08.11.2023Neutraljuris Rn. 3
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 904/22 B ER RG11.07.2022Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 15 U 315/21 B ER RG22.07.2021Zustimmendjuris Rn. 3
- Landessozialgericht NRWL 15 U 314/21 B ER RG22.07.2021Zustimmendjuris Rn. 3
- Landessozialgericht NRWL 15 U 316/21 B ER RG22.07.2021Zustimmendjuris Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 21. April 2016, Az: B 2 U 3/16 C, Beschluss
vorgehend BSG, 16. Februar 2016, Az: B 2 U 258/15 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. August 2015, Az: L 15 U 511/11, Urteil
vorgehend SG Münster, 27. Juli 2011, Az: S 13 U 424/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Neurologie. Ihre Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als Arbeitsunfall in Folge einer Hepatitis-B-Impfung im Medizinstudium. Sie rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; 86, 133 <145>; 96, 205 <216>; BVerfGK 10, 41 <45>; stRspr). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, geht das Bundesverfassungsgericht in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 28, 378 <384 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>). Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerfGK 1, 259 <263>). Art. 103 Abs. 1 GG enthält zudem ein Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 107, 395 <410>).
2. Besondere Umstände, die darauf hindeuten, dass das Landessozialgericht seine Pflicht, den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>; stRspr), verletzt hätte, liegen hier nicht vor. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es die fachkundigen medizinischen Einwände der Beschwerdeführerin erwogen hat, auch wenn es ihnen im Ergebnis nicht gefolgt ist. Es hat sich, jedenfalls im Sinne des durch Art. 103 Abs. 1 GG bestimmten verfassungsrechtlichen Maßstabs ausreichend mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ihr Vorbringen richtet sich im Kern gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Genese ihrer Erkrankung durch das Fachgericht. Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht davor, dass das Gericht eine andere Bewertung als die Beteiligten trifft (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>). Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Landessozialgerichts vermögen eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>); dies hat die Verfassungsbeschwerde nicht dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Landessozialgericht daneben eine gehörswidrige Überraschungsentscheidung anlastet, zeigt ihr Vorbringen nicht entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auf. Die Verfassungsbeschwerdebegründung legt nicht dar, inwieweit hier das Gehörsrecht durch die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt worden sein könnte (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.).
3. Mögliche Gehörsverletzungen, die die Beschwerdeführerin dem Sozialgericht zur Last legt, sind zumindest prozessual überholt; das aus ihrer Sicht vom Gericht erster Instanz unterlassene rechtliche Gehör ist jedenfalls im Berufungsverfahren nachgeholt und damit eine eventuelle Gehörsverletzung geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326>; 107, 395 <411 f.>).
4. Eine Gehörsverletzung durch das Bundessozialgericht, sei es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder im anschließenden Anhörungsrügeverfahren, wird mit der Verfassungsbeschwerde, obwohl beide Entscheidungen des Bundessozialgerichts angegriffen sind, nicht eigens geltend gemacht.
5. Mögliche Gehörsverletzungen durch die Verwaltung betreffen nicht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte. Im Übrigen genießt der gesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber Verwaltungsbehörden keinen Schutz durch Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 397 <404>; 107, 395 <407>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.