Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei geringem subjektiven wie objektiven objektiven Interesse auf 12.500 Euro - Fortgeltung der in BVerfGE 79, 365 festgelegten Maßstäbe
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde (Arztvertragsrecht) auf 12.500 € fest. Maßgeblich waren § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände; die Kriterien aus BVerfGE 79,365 gelten fort. Wegen sehr geringen subjektiven Interesses (444,73 €) und fehlender über den Einzelfall hinausreichender Wirkung wurde der Regelwert von 25.000 € zur Hälfte angesetzt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten keine weitere Absenkung.
Ausgang: Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € festgesetzt (Halbierung des Regelwerts wegen geringem subjektivem und objektivem Interesse)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; die in BVerfGE 79,365 entwickelten Maßstäbe gelten fort.
Der in der Praxis bei stattgebenden Kammerentscheidungen zugrundeliegende Regelwert von 25.000 € kann bei geringer Bedeutung der Angelegenheit herabgesetzt werden.
Subjektives Interesse des Beschwerdeführers und die objektive Bedeutung der Entscheidung sind maßgebliche Kriterien; ein sehr geringes subjektives Interesse kann ausnahmsweise eine deutliche Unterschreitung des Regelwerts rechtfertigen.
Fehlt der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung und ist das subjektive Interesse gering, kann als angemessener Gegenstandswert die Hälfte des Regelwerts angesetzt werden, sofern Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies nicht entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Frankfurt, 20. März 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 20. Februar 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Urteil
vorgehend BVerfG, 14. September 2016, Az: 1 BvR 1304/13, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht.
II.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.
2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.).
3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:
a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten.
b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom 14. September 2016 eine über den Einzelfall hinausgehende Flächenwirkung nicht zuzumessen ist.
c) Angesichts dessen erscheint ein Betrag in Höhe von 12.500 €, entsprechend der Hälfte des Regelwertes, für angemessen.
4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.