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BVerfG·1 BvR 1304/12·09.08.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Pflegeleistungen und vorweggenommene Erbfolge

SteuerrechtErbschaft-/SchenkungsteuerrechtAbgabenordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen; die Entscheidung erging als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Nichtannahme ist unanfechtbar. Dem Tenor sind keine materiellen Ausführungen zur steuerlichen Bewertung von Pflegeleistungen oder vorweggenommener Erbfolge zu entnehmen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG), unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält keine materielle Sachentscheidung zur Verfassungsbeschwerde und stellt damit keine Entscheidung in der Sache dar.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt offen, ob die verfassungsrechtlichen Annahmekriterien (z. B. grundsätzliche Bedeutung) erfüllt sind, und begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX B 180/11, Beschluss

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.