Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Pflegeleistungen und vorweggenommene Erbfolge
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen; die Entscheidung erging als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Nichtannahme ist unanfechtbar. Dem Tenor sind keine materiellen Ausführungen zur steuerlichen Bewertung von Pflegeleistungen oder vorweggenommener Erbfolge zu entnehmen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG), unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält keine materielle Sachentscheidung zur Verfassungsbeschwerde und stellt damit keine Entscheidung in der Sache dar.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt offen, ob die verfassungsrechtlichen Annahmekriterien (z. B. grundsätzliche Bedeutung) erfüllt sind, und begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 16. März 2012, Az: IX B 180/11, Beschluss
vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.