Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Gegenstand war die Festlegung des Verfahrenswerts für die Vergütungsabrechnung. Das Gericht traf eine konkrete Gegenstandswertfestsetzung, ohne materielle Fragen des Verfahrens zu entscheiden. Die Festsetzung bestimmt die Grundlage für die anwaltliche Vergütung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Streitfrage zu berücksichtigen.
Das Gericht kann in besonderen Fällen einen über den üblichen Sätzen liegenden Gegenstandswert ansetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 21. Juni 2006, Az: 1 BvR 1299/05, Nichtannahmebeschluss
vorgehend BVerfG, 24. Januar 2012, Az: 1 BvR 1299/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.