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BVerfG·1 BvR 1295/22·17.09.2025

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; von Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen.

2

Von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Vorbringen und ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ BVerfSchG§ G10 2001§ MADG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.