Nichtannahmebeschluss: Rüge der überlangen Dauer eines Umgangsverfahrens mangels vollständiger Darlegung des Verfahrensgangs nicht hinreichend substantiiert - Gefahr der Entfremdung aufgrund der Dauer des Umgangsverfahrens bei Möglichkeit begleiteten Umgangs nicht hinreichend dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Verfahrensdauer eines amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des §23 Abs.1 S.2 i.V.m. §92 BVerfGG nicht genügte und der Verfahrensgang nicht lückenlos dargelegt war. Zudem sprach die bestehende einstweilige Anordnung über begleiteten Umgang nicht für eine auf die Verfahrensdauer zurückzuführende Entfremdung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unzureichender Substantiierung der Verfahrensdauerrüge und fehlender Darlegung der kausalen Entfremdung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist unzulässig, wenn der Verfahrensgang vor den Fachgerichten nicht vollständig und lückenlos dargelegt wird, sodass eine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung nicht festgestellt werden kann.
Die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG verlangen eine hinreichende Substantiierung der Rüge der Verfahrensverzögerung; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Bestehende einstweilige Regelungen, die den Umgang ermöglichen (z.B. begleiteter Umgang), sprechen gegen die Annahme, dass eine behauptete Entfremdung kausal auf die Verfahrensdauer zurückzuführen ist, sofern nicht dargelegt wird, warum diese Regelungen nicht genutzt werden konnten.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und die Entscheidung unanfechtbar erklären.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 25. April 2016, Az: 14 UF 135/14, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 15. Februar 2016, Az: 14 UF 135/14, Beschluss
vorgehend AG Bochum, 30. Juni 2014, Az: 59 F 58/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.
Zudem war mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2011 ein begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern geregelt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser bis zur hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache am 30. Juni 2014 fortbestehenden Umgangsregelung und der Möglichkeit, Umgang auf dieser Grundlage wahrzunehmen, nicht zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fortschreiten der Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern auf der etwaigen überlangen Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens beruhte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.