Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren - unzureichende Beschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung und legte Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren vor. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil die erforderliche Darlegung eines schuldlosen Fristversäumnisses und die Nachholung der versäumten Handlung fehlten. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein; fehlt diese Darlegung oder die Nachholung der versäumten Prozesshandlung, ist der Antrag abzulehnen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt; eine lückenhafte Sachverhaltsschilderung verhindert eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung.
Die bloße Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine prozessuale Entscheidung genügt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit keine hinreichend substantiierten Tatsachen- und Rechtsausführungen vorgetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmebeschlüsse absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 12. Dezember 2022, Az: 3 S 2/22, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Versäumnisurteil
vorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2022, Az: 3 S 2/22, Schiedsgerichtsentscheidung
vorgehend AG Langenfeld, 8. Dezember 2021, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteil
vorgehend AG Langenfeld, 8. Juli 2020, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.