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BVerfG·1 BvR 1276/21·18.02.2022

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1276/21) wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts am 18.2.2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer machte von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch und verzichtete auf die Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung ist unanfechtbar; vorinstanzlich lag ein Beschluss des VG Gelsenkirchen vor.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammer verzichtet auf Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer Begründung des Beschlusses absehen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss, für den nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen worden ist, ist unanfechtbar.

3

Der schriftliche Tenor, der die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und den Verzicht auf eine Begründung ausweist, erfüllt die formellen Anforderungen an einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gelsenkirchen, 28. September 2020, Az: 17 K 2143/20, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.