Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1276/21) wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts am 18.2.2022 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer machte von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Gebrauch und verzichtete auf die Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung ist unanfechtbar; vorinstanzlich lag ein Beschluss des VG Gelsenkirchen vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammer verzichtet auf Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss, für den nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen worden ist, ist unanfechtbar.
Der schriftliche Tenor, der die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und den Verzicht auf eine Begründung ausweist, erfüllt die formellen Anforderungen an einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gelsenkirchen, 28. September 2020, Az: 17 K 2143/20, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.