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BVerfG·1 BvR 1262/10·01.02.2011

Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr nach § 23 Abs 8 S 1 Nr 1 ALG <Alterssicherung der Landwirte> verfassungsgemäß - Parallelentscheidung zu BVerfG, 11.01.2011, 1 BvR 3588/08

SozialrechtRentenversicherungsrechtAltersicherung der LandwirteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde einer Sonderrechtsnachfolgerin richtet sich gegen die durch § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG bewirkte Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahrs. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es verweist auf eine gleichlautende Entscheidung zur entsprechenden Vorschrift im SGB VI und erklärt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Eine weitere Begründung wird nicht erteilt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung der Erwerbsminderungsrente nach § 23 Abs. 8 S.1 Nr.1 ALG mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die pauschale Kürzung von Erwerbsminderungsrenten bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahrs nach § 23 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 ALG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2

Findet das Bundesverfassungsgericht in einer Parallelvorschrift (z. B. SGB VI) die Verfassungsmäßigkeit einer vergleichbaren Regelung, fehlt Verfassungsbeschwerden gegen eine entsprechende Sondervorschrift regelmäßig die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4

Die Stellung als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I begründet zwar Beschwerdebefugnis, reicht aber nicht aus, wenn die verfassungsrechtlichen Rügen inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 3 Abs 2 GG§ 23 Abs 8 S 1 Nr 1 ALG vom 20.12.2000§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I§ 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 25. Februar 2010, Az: B 10 LW 3/09 R, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. September 2008, Az: L 10 LW 7/08, Urteil

vorgehend SG Hannover, 25. Juni 2008, Az: S 37 LW 1/07, Urteil

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gegen die durch § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) bewirkte Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Kürzung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u. a. -, juris). Für die hier einschlägige Parallelvorschrift des § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG gilt nichts anderes.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.