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BVerfG·1 BvR 1260/21·27.08.2021

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung sowie Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Nach Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer Erstattung seiner Auslagen (§ 34a BVerfGG) und die Festsetzung eines Gegenstandswerts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob besondere Billigkeitsgründe bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Beides wurde verneint: Auslagenerstattung wurde abgelehnt, Gegenstandswertfestsetzung verworfen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt; Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts verworfen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Auslagen nach § 34a BVerfGG setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen sind.

2

Für die gerichtliche Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn besondere Umstände einen höheren Gegenstandswert gegenüber dem Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG rechtfertigen.

3

Fehlen besondere Billigkeitsgründe bzw. ein darlegbares Rechtsschutzbedürfnis, sind Anträge auf Auslagenerstattung bzw. auf Festsetzung eines Gegenstandswerts zurückzuweisen oder zu verwerfen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung von Anträgen auf Auslagenerstattung und die Verwerfung von Anträgen auf Gegenstandswertfestsetzung sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 7. Juni 2021, Az: 1 BvR 1260/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.