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BVerfG·1 BvR 125/22·24.03.2022

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Kammerbeschluss

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtBerichtigung offener UnrichtigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht berichtigte offenbare Unrichtigkeiten im Kammerbeschluss vom 9. März 2022, indem einzelne Namen und Wortformen im Beschlusstext geändert wurden. Es ging allein um die Korrektur offenkundiger Formfehler im Wortlaut, nicht um eine materielle Entscheidungsüberprüfung. Die Berichtigung wurde vorgenommen; der Beschluss erklärt das Verfahren als unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Kammerbeschluss wird vorgenommen; Beschluss als unanfechtbar erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in einem gerichtlichen Beschluss sind zu berichtigen, wenn die beabsichtigte und richtige Textfassung eindeutig aus dem Beschlussinhalt hervorgeht.

2

Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten beschränkt sich auf klar erkennbare Schreib‑ oder Übertragungsfehler und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidungsgründe führen.

3

Ein Beschluss über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ist unanfechtbar, sofern das Gericht dies ausdrücklich feststellt.

4

Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass die richtige Lesart ohne weitere rechtliche Würdigung offensichtlich ist und kein Raum für eine andere sinnvolle Auslegung bleibt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name "Christ" durch den Namen "Ott" ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle "Richterinnen" das Wort "Richterin" eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 "Ott und" gestrichen, "den" durch "die" ersetzt und nach "Richter" "Christ und" eingefügt wird.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.