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BVerfG·1 BvR 1246/20·06.12.2021

Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren stellte ein nach § 94 Abs. 3 BVerfGG nur anhörungsberechtigter Dritter einen Befangenheitsantrag. Das BVerfG verwirft den Antrag als unstatthaft, weil Anhörungsberechtigte keine Verfahrensbeteiligten sind und sich nach § 94 Abs. 5 S.1 BVerfGG nicht förmlich dem Verfahren anschließen können. Mangels Parteistellung sind sie nicht befugt, Verfahrensanträge zu stellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Befangenheitsantrag eines nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Anhörungsberechtigten als unstatthaft verworfen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur zulässig, wenn er von Verfahrensbeteiligten erhoben wird.

2

Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG sind keine Verfahrensbeteiligten, da ihnen ein förmlicher Beitritt zum Verfahren nach § 94 Abs. 5 S. 1 BVerfGG nicht möglich ist.

3

Nicht verfahrensbeteiligte Anhörungsberechtigte können in Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Verfahrensanträge stellen, insbesondere keine Befangenheitsanträge.

4

Die Verwerfung eines unstatthaften Befangenheitsantrags eines Anhörungsberechtigten durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 94 Abs 3 BVerfGG§ 94 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 94 Abs. 3 BVerfGG§ 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 1 BvR 1246/20, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.