Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte das Verfahren nach übereinstimmender Erledigung für erledigt und beantragte Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung. Das BVerfG entschied nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeit und verpflichtete das Land Berlin zur Erstattung der notwendigen Auslagen. Es setzte den Gegenstandswert für die einstweilige Anordnung auf 25.000 EUR und für die Verfassungsbeschwerde auf 5.000 EUR fest, weil die Eilentscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hatte.
Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen stattgegeben; Gegenstandswerte für Eil- und Verfassungsverfahren auf 25.000 EUR bzw. 5.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigungserklärung entscheidet das Bundesverfassungsgericht gemäß §34a Abs.3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung.
Vollständige Auslagenerstattung kommt in Betracht, wenn ausnahmsweise von Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ausgegangen werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist.
Der Gegenstandswert ist getrennt für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen; jeweils ist mindestens ein Wert von 5.000 Euro anzusetzen.
Hat die einstweilige Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt oder vorweggenommen, kann der Gegenstandswert der einstweiligen Anordnung demjenigen einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähern oder entsprechend höher bemessen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 1 BvR 1246/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1246/20, Kammerbeschluss
Tenor
1. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 3. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020, mit der dem Beschwerdeführer die Wiederholung bestimmter Äußerungen untersagt worden war, ausgesetzt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -).
Nachdem es im fachgerichtlichen Verfahren zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kam, erklärte der Beschwerdeführer auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt und beantragte, dem Land Berlin die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
2. Infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgs-aussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).
Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2020 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des Landgerichts gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das nach Rücknahme des Verfügungsantrags für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.