§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Erstattung einer vom Bundesverfassungsgericht gemäß §34 Abs.4 BVerfGG auferlegten Missbrauchsgebühr mit Verweis auf §21 GKG. Das BVerfG hält den Antrag für unzulässig: Das GKG gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und §34 BVerfGG regelt eine durch unanfechtbaren Beschluss auferlegte Sachentscheidung. Eine entsprechende Anwendung des §21 GKG kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der Missbrauchsgebühr nach §21 GKG als unzulässig verworfen; §21 GKG nicht auf nach §34 BVerfGG auferlegte Gebühr anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
§21 Abs.1 Satz1 GKG ist nicht auf eine nach §34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr anwendbar.
Das Gerichtskostengesetz (§1 GKG) erstreckt sich nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; Verfahrenskosten vor dem BVerfG richten sich nach dem BVerfGG.
§21 GKG betrifft Gebühren, die kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; hiervon sind Gebühren nicht erfasst, die durch unanfechtbaren Beschluss auferlegt werden.
Eine nach §34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr ist als Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren und ist unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 11. Mai 1992, Az: 1 BvR 1237/91, Kammerbeschluss
vorgehend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 19. April 1991, Az: Vf. 19-VI-88, Entscheidung
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Dezember 1986, Az: 4 Sa 120/84, Urteil
vorgehend ArbG Bayreuth, 22. August 1984, Az: 3 Ca 31/84 H, Urteil
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 <290>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.