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BVerfG·1 BvR 1236/25·01.10.2025

Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Der Beschwerdeführer rügt, dass über sein Ablehnungsgesuch nicht vom zuständigen Senat, sondern von einer anderen Einzelrichterin entschieden wurde. Das BVerfG hält fest, dass die Verfassungsbeschwerde keine substantiierten Ausführungen zur Verletzung des Art. 101 Abs.1 S.2 GG enthält und daher unzulässig ist. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Besetzung, diese wurden aber nicht hinreichend gerügt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil die Verletzung des Art.101 GG nicht substantiiert gerügt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Einhaltung der Darlegungsobliegenheiten nach § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG voraus; fehlt die substantielle Darlegung einer Grundrechtsverletzung, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) muss konkret und nachvollziehbar dargetan werden; bloße Rügen materieller Fehlanwendung fachrechtlicher Vorschriften genügen hierfür nicht.

3

Bei Übertragung eines Verfahrens auf einen Einzelrichter gilt für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch regelmäßig die Zuständigkeit des Senats; eine Entscheidung durch einen anderen Einzelrichter entspricht dem fachrechtlichen Standard nicht.

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Auf die Darlegungsobliegenheiten kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die verfassungsrechtliche Verletzung offensichtlich und ohne weitere tatsächliche Darstellung erkennbar ist.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 6 Abs 1 S 1 FamFG§ 68 Abs 4 FamFG§ 42 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. Juni 2025, Az: 12 UF 225/25 e, Beschluss

vorgehend OLG München, 26. Mai 2025, Az: 12 UF 225/25 e, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

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1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers weder in seinem Recht auf ein faires Verfahren noch in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23 f.>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>) genügenden Weise auf. Letztlich beschränken sich die Ausführungen darauf, zu rügen, dass das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2025 in Anwendung des maßgeblichen Fachrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO) zu einer anderen Entscheidung über das gestellte Ablehnungsgesuch hätte gelangen müssen. Das legt gerade nicht die mögliche Verletzung von Verfassungsrecht dar.

3

2. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die Einhaltung der Darlegungsobliegenheiten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 -1 BvR 1555/23 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770/24 -, Rn. 8). Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Oberlandesgericht nicht in der durch § 45 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG) vorgegebenen Besetzung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilgerichtlichen Verfahren bei einer Übertragung der Entscheidung nach § 526 ZPO auf den Einzelrichter des Oberlandesgerichts im Fall von dessen Ablehnung der Senat für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 -, Rn. 5 f.; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05 -, Rn. 14 ff.). Nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung gilt dies auch, wenn - wie vorliegend - eine Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter auf der Grundlage von § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt ist (vgl. Bahrenfuss, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 6 Rn. 75; Perleberg-Kölbel, in: BeckOK FamFG, Stand 1.9.2025, § 6 Rn. 26; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 6 Rn. 53; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Rn. 9c).

4

Damit dürfte es fachrechtlich nicht zu vereinbaren sein, dass das Oberlandesgericht über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. Mai 2025 durch eine andere Einzelrichterin als die abgelehnte Richterin und nicht durch den zuständigen Senat in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entschieden hat. Ob darin eine willkürliche Anwendung des Fachrechts liegen kann oder der Beschluss auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhte (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; stRspr), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde thematisiert die Frage der Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bei Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter überhaupt nicht. Es fehlt damit schon an einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter diesem Aspekt.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.