Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Änderung des Akkreditierungsverfahrens im sog. "NSU-Verfahren" unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Änderung des Akkreditierungsverfahrens im sog. NSU-Verfahren und beantragte einstweilige Anordnung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und stellte fest, dass keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Infolgedessen entfiel der Antrag auf einstweilige Anordnung. Weitergehende Gründe wurden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht erörtert.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Akkreditierungsverfahrens nicht zur Entscheidung angenommen und als unbegründet abgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn es keine Verletzung grundrechtlicher Ansprüche feststellt.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer ausführlichen Begründung absehen.
Die Nichterhebung oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht anhängige Anträge auf einstweilige Anordnung regelmäßig gegenstandslos, sofern kein weitergehender Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß der Entscheidung unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St t 3/12, Verfügung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.