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BVerfG·1 BvR 1232/19·09.08.2019

Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs 1 UIG SN idF vom 14.12.2018 wegen Subsidiarität unzulässig - Pflicht zur vorrangigen Anrufung der Fachgerichte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtUmweltrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Änderung des § 3 Abs.1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz, durch die der Landesrechnungshof (außer Verwaltungsabteilung) als nicht auskunftspflichtige Stelle gilt. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt sie für unzulässig. Begründet wird dies mit Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes: der fachgerichtliche Rechtsweg war vorrangig und die Ausnahmetatbestände greifen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist; der Beschwerdeführer muss grundsätzlich zuvor die Fachgerichte anrufen.

2

Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt unabhängig davon, ob die angegriffene Norm Auslegungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet oder nicht.

3

Von der Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Regelung zu irreversiblen Dispositionen zwingt oder die Inanspruchnahme der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

4

Bei Streitigkeiten über Auskunftspflichten nach dem Umweltinformationsrecht ist in der Regel der fachgerichtliche Rechtsweg zur Klärung der Einordnung einer Stelle als auskunftspflichtig vorrangig gegenüber einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ Art 2 Nr 2 S 2 Alt 1 EGRL 4/2003§ 3 Abs 1 UIG SN vom 14.12.2018§ 3 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Richtlinie 2003/4/EG Art. 2 Nr. 2 Satz 2 1. Alternative

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung des § 3 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz durch das Sächsische Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020. Der Landesrechnungshof mit Ausnahme seiner Verwaltungsabteilung ist dort seither als nicht auskunftspflichtige Stelle eingestuft.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3

Sie genügt nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn. 54). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154, 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).

4

Die Voraussetzungen, von einer Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens abzusehen, liegen hier nicht vor. Im fachgerichtlichen Verfahren wäre neben den weiteren Voraussetzungen der konkreten Informationsfreigabe zu beantworten, ob die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach seiner im Landesrecht verankerten Stellung und seinen Aufgaben als gerichtliche Tätigkeit einzustufen ist. Nur hierfür sieht die maßgebliche Richtlinie 2003/4/EG in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 1. Alternative nationale Ausnahmen bei der Bestimmung auskunftspflichtiger Stellen vor (vgl. zur entsprechenden Anpassung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen mit der Begründung der Landesrechnungshof nehme keine Rechtsprechungsaufgaben wahr, LT-Drucks 16/11843, S. 14).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.