Nichtannahmebeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG bei unzureichender Darlegung des Verhinderungsgrundes - hier: Unzureichende Substantiierung der Ursächlichkeit einer Erkrankung für Fristversäumung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG und legte Verfassungsbeschwerde vor. Streitpunkt war, ob die vorgetragene Erkrankung ursächlich für die Fristversäumnis war. Das BVerfG verworfen die Beschwerde als unzulässig, weil Art, Schwere und Kausalität der Erkrankung nicht substantiiert dargelegt wurden. Weitergehende Gründe wurden nicht erörtert.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der Fristwahrung und mangelnder Substantiierung des Wiedereinsetzungsgrundes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG setzt einen substantiierten Vortrag voraus, dass die Verhinderungsursache ursächlich für die Fristversäumnis geworden ist.
Soweit eine Erkrankung geltend gemacht wird, sind Art und Schwere der Erkrankung sowie ihr kausaler Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, die Verfassungsbeschwerde selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben und zu begründen, darzulegen, es sei denn, diese Umstände sind offenkundig.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 und 92 BVerfGG dargelegt sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgetragen sind; eine weitergehende Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleiben.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 30. September 2014, Az: B 11 AL 42/14 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2014, Az: L 9 AL 318/13, Beschluss
vorgehend SG Detmold, 8. Oktober 2013, Az: S 3 AL 321/12, Urteil
vorgehend BSG, 30. September 2014, Az: B 11 AL 43/14 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2014, Az: L 9 AL 319/13, Beschluss
vorgehend SG Detmold, 8. Oktober 2013, Az: S 3 AL 646/12, Urteil
Gründe
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war abzulehnen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Art und Schwere seiner Erkrankung mitgeteilt noch sind sie offenkundig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.