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BVerfG·1 BvR 1185/17·16.09.2020

Nichtannahmebeschluss: Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA (juris: KAG ST 1996 idF v 17.12.2014) für die Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern verfassungsgemäß - kein Verstoß gegen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art 2 Abs 1 iVm 20 Abs 3 GG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA, die eine Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern bis zu 24,5 Jahren zulassen. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an (teilweise unzulässig) und hält die Regelung für verfassungsgemäß. Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit, keine unzulässige Rückwirkung und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor; die Fristregelung bleibe innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, keine Verfassungsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine landesrechtliche Regelung, die eine einmalige Verlängerung einer Ausschlussfrist zur Regelung von Altfällen vorsieht, verletzt nicht per se das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit, sofern sie innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bleibt.

2

Die Erfassung von Altfällen durch eine verlängerte Ausschlussfrist begründet nicht ohne weiteres eine unzulässige Rückwirkung; eine solche liegt nur vor, wenn die rückwirkende Belastung die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vorhersehbarkeit und Belastungsklarheit überschreitet.

3

Unterschiedliche Höchstfristen für die Inanspruchnahme von Alt- und Neuanschließern verletzen nicht automatisch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sofern sachliche Gründe für die Differenzierung erkennbar sind.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 13b KAG ST 1996 vom 17.12.2014

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 8. März 2017, Az: 9 B 19.16, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2016, Az: 4 L 119/15, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liegt nicht vor. Insbesondere erweisen sich die § 13b, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), die eine Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern im Einzelfall nach bis zu 24,5 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage ermöglichen, als verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, der der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 13b KAG-LSA mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA eine einmalige Verschiebung der Ausschlussfrist hinzugefügt hat, um Altfälle zu regeln, bewegt sich dabei innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 143 <160 Rn. 46>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 und vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 30; siehe dazu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 39; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, Rn. 21 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt insofern auch keine unzulässige Rückwirkung vor, auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage vor 1997 (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 48 ff.).

3

Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Den kommunalen Aufgabenträgern wurde mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA ein nicht zu beanstandender Zeitraum eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einstellen und Altfälle erfassen zu können. Zwar mögen insofern für die Inanspruchnahme von Alt- und Neuanschließern unterschiedliche Höchstfristen möglich sein; ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet dieser Umstand jedoch nicht (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 69 ff.).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.