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BVerfG·1 BvR 1182/20·09.06.2020

Nichtannahmebeschluss: Regelungsanordnung im (hier: sozialgerichtlichen) Eilverfahren idR nicht für voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bzw den gesamten Streitgegenstand, sondern lediglich zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung in einer Opferentschädigungssache

SozialrechtSozialprozessrecht (Eilrechtsschutz)Opferentschädigung (OEG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung weiterer ambulanter Psychotherapie nach dem Opferentschädigungsgesetz und beantragte eine Regelungsanordnung im sozialgerichtlichen Eilverfahren. Die Fachgerichte lehnten mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab; die Behörde gewährte interimistisch zehn Einheiten. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan ist und Regelungsanordnungen idR nur vor unheilbaren Vollendungen schützen sollen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern und in welchem Umfang eine konkrete Grundrechtsverletzung droht.

2

Regelungsanordnungen im Eilrechtsschutz dienen primär der Verhinderung vollendeter Tatsachen und sind regelmäßig nur auf einen begrenzten, zur Abwendung irreversible(r) Nachteile notwendigen Zeitraum zu richten; sie müssen nicht generell die voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens oder den gesamten Streitgegenstand abdecken.

3

Die Erteilung teilweiser vorläufiger Hilfe durch die Verwaltung kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes entfallen lassen, sofern dadurch für die Verfahrensdauer drohende nicht mehr abwendbare Nachteile ausgeschlossen sind.

4

Bei Differenzen medizinischer Einschätzungen ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann begründet, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes offensichtlich überspannt haben; bloße Meinungsdifferenzen reichen hierfür nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 11 Abs 1 S 1 Nr 11 BVG§ 1 OEG§ 86b Abs 2 S 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. April 2020, Az: L 10 VE 37/20 B ER RG, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 3. April 2020, Az: L 10 VE 25/20 B ER, Beschluss

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. Februar 2020, Az: S 14 VE 38/19 ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 2 oder Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorliegen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Sie ist bereits unzulässig, weil eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt wird.

2

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von weiterer ambulanter Psychotherapie im Rahmen anerkannter Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Nachdem die zuständige Behörde während des laufenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz eine Teilabhilfe von zehn Therapieeinheiten erlassen hatte, lehnten die Sozialgerichte den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 13. Februar 2020 beziehungsweise am 3. April 2020 ab, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Die medizinischen Einschätzungen zur Frequenz der Therapieeinheiten differierten; der geringste Abstand betrug zwei Wochen.

3

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 126, 1 <27>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes überspannt haben (vgl. BVerfGE 93, 1 <15>; BVerfGK 16, 233 <243>). Durch die Teilabhilfe der zuständigen Behörde am 6. Januar 2020 war die ambulante Psychotherapie der Beschwerdeführerin durch zehn weitere Therapieeinheiten gesichert, also auch unter Berücksichtigung eines zweiwöchigen Rhythmus für 20 weitere Wochen. Gegen die Einschätzung im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, dass keine nicht mehr abänderbaren Nachteile in Gestalt erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund eines unmittelbaren Wegfalls der Therapie drohen, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

4

Die Beschwerdeführerin hat zudem keine Verpflichtung der Fachgerichte aufgezeigt, eine Regelungsanordnung für die gesamte (voraussichtliche) Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens beziehungsweise über den gesamten Streitgegenstand von 50 ambulanten Therapieeinheiten zu treffen. Ein solcher Grundsatz kann aus Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht abgeleitet werden, weil Regelungsanordnungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorkommen sollen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Welche einstweilige Regelung zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Zivilprozessordnung); es handelt sich in der Regel um eine vorläufige Regelung, die sich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, nach dem die Sachlage erneut zu bewerten ist. Dementsprechend kann jederzeit ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher Nachteile gestellt werden. Im Umkehrschluss muss eine Regelungsanordnung nicht grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens beziehungsweise den gesamten Streitgegenstand getroffen werden. Dies mag im Einzelfall geboten sein. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.