Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person - Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt ein versammlungsbezogenes Rednerverbot und beruft sich auf Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt. Eine bloße Nichtbenennung als Redner genügte nicht zur Darlegung einer Betroffenheit. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Nichtannahme mangels substantiierten Vortrags einer Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe voraus.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG schlüssig und substantiiert darlegen.
Bei versammlungsbezogenen Maßnahmen kann sich ein Beschwerdeführer auf Art. 8 i.V.m. Art. 5 GG nur berufen, wenn er darlegungsfähige Tatsachen vorträgt, die seine konkrete Betroffenheit (z. B. Benennung als Redner oder sonstige Einschränkung der Teilnahme) erkennbar machen.
Ist die Begründung unzureichend, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen; nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer weiteren Begründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 31. Mai 2018, Az: 11 ME 260/18, Beschluss
vorgehend VG Braunschweig, 24. Mai 2018, Az: 5 B 227/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig aufzeigt.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich gegenüber dem an die Veranstalterin der geplanten Versammlung adressierten Rednerverbot auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, obwohl die Veranstalterin ihn nicht als Redner benannt und sie das Rednerverbot - soweit ersichtlich - im Rahmen des am 5. Februar 2018 durchgeführten Kooperationsgesprächs akzeptiert hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.