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BVerfG·1 BvR 1179/08·05.07.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Aufklärungspflichten der Bank bei finanziertem Immobilienerwerb

ZivilrechtSchuldrechtImmobilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1179/08) zu Aufklärungspflichten der Bank bei einem finanzierten Immobilienerwerb wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verzichtete nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Der Beschluss ist unanfechtbar; eine inhaltliche Prüfung der zivilrechtlichen Frage erfolgte nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG ohne Begründung (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine inhaltliche Entscheidung über die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt keine Feststellung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und ersetzt keine materielle Prüfung durch die Fachgerichte.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. März 2008, Az: XI ZR 16/06, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Januar 2008, Az: XI ZR 16/06, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2005, Az: 9 U 26/05, Urteil

vorgehend LG Tübingen, 17. Dezember 2004, Az: 3 O 59/04, Urteil

nachgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1179/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.