Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Aufklärungspflichten der Bank bei finanziertem Immobilienerwerb
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1179/08) zu Aufklärungspflichten der Bank bei einem finanzierten Immobilienerwerb wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verzichtete nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Der Beschluss ist unanfechtbar; eine inhaltliche Prüfung der zivilrechtlichen Frage erfolgte nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG ohne Begründung (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine inhaltliche Entscheidung über die in der Beschwerde aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt keine Feststellung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und ersetzt keine materielle Prüfung durch die Fachgerichte.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. März 2008, Az: XI ZR 16/06, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Januar 2008, Az: XI ZR 16/06, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2005, Az: 9 U 26/05, Urteil
vorgehend LG Tübingen, 17. Dezember 2004, Az: 3 O 59/04, Urteil
nachgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1179/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.