Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer presse- bzw medienrechtlichen Sache ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin und erhob Verfassungsbeschwerde in einer presse-/medienrechtlichen Angelegenheit. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Das Gericht nimmt von weiterer Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG Abstand; der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist zu verwerfen, wenn es offensichtlich unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; in diesem Fall ist sie unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und Nichtannahmeentscheidungen ohne eingehende Begründung treffen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Verwerfung offensichtlich unzulässiger Verfahrensanträge sind unanfechtbar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.