Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheinigung der Stadt B. nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 InvZulG 1999. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen Nichtausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.
Soweit das gesetzliche Rechtsbehelfsregime die Anfechtung einer Bescheinigung der Verwaltungsbehörde vorsieht, gehört die Anrufung dieses Rechtswegs zur Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten.
Der Senat kann in einem Nichtannahmebeschluss nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 18. Februar 2009, Az: III S 48/08, Beschluss
vorgehend BFH, 27. Juni 2008, Az: III S 152/08, Beschluss
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Juni 2007, Az: 1 K 675/06, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.