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BVerfG·1 BvR 1166/09·24.03.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheinigung der Stadt B. nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 InvZulG 1999. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen Nichtausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.

2

Soweit das gesetzliche Rechtsbehelfsregime die Anfechtung einer Bescheinigung der Verwaltungsbehörde vorsieht, gehört die Anrufung dieses Rechtswegs zur Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten.

3

Der Senat kann in einem Nichtannahmebeschluss nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3a Abs 1 S 1 InvZulG 1999 vom 11.06.2001§ 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 Investitionszulagengesetz 1999§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 18. Februar 2009, Az: III S 48/08, Beschluss

vorgehend BFH, 27. Juni 2008, Az: III S 152/08, Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Juni 2007, Az: 1 K 675/06, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.