Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde fest. Im Tenor wird der Gegenstandswert auf 30.000 € (dreißigtausend Euro) beziffert. Die Entscheidung trifft eine wertmäßige Feststellung, die als Grundlage für Vergütungs- und Kostenfragen dient. Im vorliegenden Auszug sind weitere Begründungsdetails nicht enthalten.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert wird in Euro ausgewiesen und bildet die Grundlage für die Bemessung von Anwaltsvergütung und prozessualen Kosten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung ausdrücklich im Tenor anzugeben und damit verbindlich für nachfolgende Kosten- und Vergütungsfragen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht die Bedeutung der Beschwerde und die konkreten Verfahrensumstände berücksichtigen, soweit diese das Wertbild des Verfahrens prägen.
Zitiert von (76)
67 zustimmend · 1 gemischt · 8 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 1887/2326.09.2024ZustimmendBVerfGE 124, 199 (219f.)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 L 888/2413.06.2024ZustimmendBVerfGE 124, 199-219 f.
- Arbeitsgericht Köln16 Ca 171/2406.05.2024ZustimmendBVerfG v. 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 4314/2318.04.2024ZustimmendBVerfGE 124, 199 Rn. 219f.
- Landessozialgericht NRWL 4 R 672/2115.12.2022Zustimmendjuris, Rn. 101f.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 26. März 2004, Az: 6 O 968/03, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2009, Az: 1 BvR 1164/07, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Juli 2010, Az: IV ZR 267/04, Teilurteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.