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BVerfG·1 BvR 1164/07·22.02.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichts- und GebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde fest. Im Tenor wird der Gegenstandswert auf 30.000 € (dreißigtausend Euro) beziffert. Die Entscheidung trifft eine wertmäßige Feststellung, die als Grundlage für Vergütungs- und Kostenfragen dient. Im vorliegenden Auszug sind weitere Begründungsdetails nicht enthalten.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert wird in Euro ausgewiesen und bildet die Grundlage für die Bemessung von Anwaltsvergütung und prozessualen Kosten.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung ausdrücklich im Tenor anzugeben und damit verbindlich für nachfolgende Kosten- und Vergütungsfragen.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht die Bedeutung der Beschwerde und die konkreten Verfahrensumstände berücksichtigen, soweit diese das Wertbild des Verfahrens prägen.

Zitiert von (76)

67 zustimmend · 1 gemischt · 8 neutral

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04, Urteil

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 26. März 2004, Az: 6 O 968/03, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2009, Az: 1 BvR 1164/07, Beschluss

nachgehend BGH, 7. Juli 2010, Az: IV ZR 267/04, Teilurteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.