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BVerfG·1 BvR 1155/18·13.01.2020

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € fest. Die Wertfestsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Wegen des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch anwaltliches Handeln wurde der Mindestwert von 5.000 € angehoben, aber angesichts der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer nicht über 12.500 € hinaus festgesetzt.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde auf 12.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

2

Erfolg der Verfassungsbeschwerde sowie eine durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung können eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestgegenstandswerts rechtfertigen.

3

Der gesetzliche Mindestgegenstandswert (z. B. 5.000 €) ist nicht zwingend, sondern kann bei erheblichem Erfolg und Tätigkeitserfolg des Rechtsanwalts angehoben werden.

4

Die Höhe einer Anhebung des Gegenstandswerts hat sich an der materiellen Bedeutung der Beschwerde zu orientieren; bei vergleichsweise geringer materieller Beschwer ist die Erhöhung zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Braunschweig, 1. März 2018, Az: 112 C 427/17, Beschluss

vorgehend AG Braunschweig, 7. Dezember 2017, Az: 112 C 427/17, Urteil

vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2018, Az: 1 BvR 1155/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.