Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, jedoch vor den Fachgerichten keine Anhörungsrüge erhoben wurde - zudem Substantiierungsmängel
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), hat jedoch vor den Fachgerichten keine Anhörungsrüge erhoben. Das BVerfG hält die Rechtswegerschöpfung für nicht erfüllt und erklärt die Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen für unzulässig. Zudem genügt die Begründung den Anforderungen des §§ 23, 92 BVerfGG nicht, weil wesentliche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung wird nicht weiter begründet und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassung der Anhörungsrüge und unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Durchsetzung des geltend gemachten Rechts vor den Fachgerichten erforderliche Rechtsbehelfe (hier: Anhörungsrüge) nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Hat der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung gerügt, aber die vorgeschriebene Anhörungsrüge nicht erhoben, entfällt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Subsidiarität gegenüber der Fachgerichtsbarkeit.
Die Verfassungsbeschwerde muss die Verletzung von Rechten substantiiert darlegen und die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Unterlagen vorlegen; sonst kann sie nach §§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG unzulässig sein.
Fehlen substantielle Begründungen oder wesentliche Unterlagen, kann das BVerfG die Beschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung annehmen und von einer weiteren inhaltlichen Darlegung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 20. April 2016, Az: 30 UF 1478/15, Beschluss
vorgehend AG Nördlingen, 17. September 2015, Az: 002 F 609/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), ohne aber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eine Anhörungsrüge erhoben zu haben, was insoweit zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Da auch die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverstöße denselben Streitgegenstand betreffen, wie die der Sache nach geltend gemachte Gehörsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113>).
Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.