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BVerfG·1 BvR 1149/10·08.03.2011

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer nicht hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> - unzureichende Sachverhaltsdarlegung, pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Zentrale Mängel waren fehlende substantielle Sachverhaltsschilderung, unzureichende Angaben (z. B. zum Grundstückswert) und pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze. Das Gericht verweist auf die strengen Begründungsanforderungen nach §§ 23, 92 BVerfGG und erklärt die Entscheidung für unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Sachverhaltsdarlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist das behauptete Grundrechtsverletzungsbild durch Bezeichnung des verletzten Rechts und eine substantiiert dargestellte, schlüssige Sachverhaltsdarstellung vorträgt.

2

Der Vortrag muss konkret darlegen, inwieweit und in welchem Umfang die angegriffene Maßnahme oder Entscheidung die benannten verfassungsrechtlichen Rechte im konkreten Einzelfall verletzt.

3

Pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze ohne eigenständige und ausreichende Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind unzulässig; das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, aus verwiesenen Unterlagen selbstständig verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen.

4

Fehlende Angaben zu wesentlichen Umständen, die die Überprüfbarkeit der Rechtsverletzung betreffen (etwa der Wert betroffener Grundstücke bei Zwangsvollstreckung), können die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hindern.

Relevante Normen
§ GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. März 2010, Az: 5 W 30/09, Beschluss

vorgehend LG Potsdam, 16. März 2009, Az: 8 O 277/08, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.

2

Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.